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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Auftraggeber anerkennt durch seine schriftliche Bestellung nachstehende Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteile.

1. Allgemeines:

Der Auftragnehmer stellt ein Kamerateam samt allen für die Bedienung der Kamera erforderlichen Personen zur Verfügung.

Für den Einsatz des Kamerateams werden die in der jeweils geltenden Preisliste des Auftragnehmers aufgeführten Tagessätze pro Kalendertag, an dem das Team im Einsatz ist, berechnet. Die Einsatzzeit der Teams errechnet sich ab dem Einladen der Ausrüstung beim Auftragnehmer bis zum Ausladen der Ausrüstung bei diesem.

Abgerechnet wird nach Tagen. Zu bezahlen ist somit immer zumindest ein Tag, auch wenn die Einsatzzeit nicht einen ganzen Tag dauern sollte.

Im Falle von kürzerer als der ursprünglich vereinbarten Einsatzzeit verrechnet der Auftragnehmer die Tagessätze für die gesamte ursprünglich vereinbarte Zeit.

2. Auslieferungen und Anreise:

Das Kamerateam mit den Geräten findet sich beim rechtzeitig schriftlich durch den Auftragnehmer festgelegten Treffpunkt ein. Geplante Grenzübertritte sind dem Auftragnehmer bei Bestellung des Teams so rechtzeitig mitzuteilen, dass er die für den Grenzübertritt erforderlichen Schritte in die Wege leiten kann.

3. Verlust oder Beschädigung der Ausrüstung des Auftragnehmers:

Während der Einsatzzeit durchgebrannte Brenner oder zu Bruch gegangene Lampen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Ausrüstungsgegenstände sind ausschließlich nur von den durch den Auftragnehmer dazu bestimmten Personen zu bedienen.

Die vom Auftragnehmer eingesetzten Geräte sind nur innerhalb Österreichs und in vielen EU-Ländern versichert. Bei Reisen ins Ausland, vor allem in Länder außerhalb der EU, kann daher eine separate Versicherung der Geräte erforderlich sein, deren Prämie dem Auftraggeber verrechnet wird. Diese Prämie ist auch dann vom Auftragnehmer zu bezahlen, wenn der Auftragnehmer auf diese Versicherung verzichtet und das Risiko selbst trägt.


4. Gewährleistungsansprüche:

Treten während der Einsatzzeit Störungen oder Ausfall der Geräte ein, so wird der Auftragnehmer nach Möglichkeit Ersatzgeräte zur Verfügung stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Auftraggeber den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag schriftlich fristlos kündigen. Weitere Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind aber in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die nicht dessen Sphäre zuzurechnen sind oder die nicht von diesem verschuldet sind, nicht arbeiten können, gehen diese Stehzeiten zu Lasten des Auftraggebers.

 

5. Zahlungsbedingungen:

Rechnungen des Auftragnehmers zuzüglich der vorgeschriebenen Mehrwertsteuer für inländische Auftraggeber und für ausländische Auftraggeber, wenn die Leistung in Österreich erbracht wurde, sind 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,6% monatlich verrechnet.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen, die bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, oder Zahlung aus welchem Grunde auch immer, insbesondere wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche bzw. Bemängelungen zurückzuhalten

6. Kündigung:

Der Auftraggeber ist zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages mit Ausnahme der im Punkt 4 angeführten Regelung nicht befugt. Der Auftragnehmer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber obige Bedingungen in einem oder mehreren Punkten nicht einhält. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das volle vereinbarte Entgelt zu entrichten.

7. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und –nehmer ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Perchtoldsdorf bei Wien, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Vertrag ist das Bezirksgericht Mödling.


8. Verzug und Schadenersatz

Gerät der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag schuldhaft in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist, den Vertrag kündigen.

Ein Verzugsschaden und sonstige Schadenersatzansprüche können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder einem vom Auftragnehmer beauftragten Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall der Höhe nach absolut begrenzt mit dem vereinbarten Entgelt. Der Ersatz von Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten oder erwarteten Ersparnissen, Zinsverlust, von Schäden aus Ansprüchen Dritter, auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Auftragnehmer, ist soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Insbesonders kann der Auftragnehmer keine Gewähr für das abgelieferte Videomaterial und dessen Inhalt übernehmen. Der Auftragnehmer schuldet lediglich sein Bemühen technisch einwandfreies Videomaterial gemäß der Vorgaben des Auftraggebers herzustellen. Durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende technische Probleme verursachte Mängel des Videomaterials berechtigen den Auftraggeber nicht das Entgelt zu mindern.

Der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen fahren mit produktionseigenen Fahrzeugen zum und vom Drehort. Werden im Zuge der Dreharbeiten im Auftrag des Auftraggebers Personen befördert, so stimmen diese zu, auf eigene Gefahr mit dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen mitzufahren. Im Falle eines Unfalls ist daher der Auftraggeber oder dessen Repräsentanz nicht zur Geltendmachung von Schadensansprüchen befugt. Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit versuchen, etwaige Ansprüche über seine Haftpflichtversicherung abdecken zu lassen, weitere Schadensansprüche seitens des Auftraggebers sind aber nicht zulässig. Wenn sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen nicht einverstanden erklärt, muss eine andere Form der Personenbeförderung  gefunden werden.

Durch den Auftragnehmer unabsichtlich verursachte Schäden, die im Zuge der Dreharbeiten im Auftrag des Auftraggebers entstehen, müssen zur Gänze vom Auftraggeber und dessen Produktionsversicherung abgedeckt werden.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Teil 3

 

9. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zwischen Auftraggeber und -nehmer bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen, einschließlich der Vereinbarung über das Abgehen von diesem Formerfordernis, bedürfen der Schriftform.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäfstbedingungen unwirksam, werden die übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

11. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Ausdrücklich vereinbart wird die Geltung der Allgemeinen Geschäftbedingungen des Auftragnehmers. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Geltung.

12. Rechte

Sämtliche mit dem Videomaterial verbundenen Rechte verbleiben solange beim Auftragnehmer, solange das vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Entgelt nicht vollständig bezahlt wurde.

13. Inhalt des Videomaterials

Der Auftragnehmer filmt im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist daher für den Inhalt des Videomaterials verantwortlich. Er wird den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche wegen des Inhalts des Videomaterials oder anderer Ansprüche schad- und klaglos halten, die durch Handlungen des Auftragnehmers hervorgerufen wurden, die dieser auf Anweisung des Auftraggebers gesetzt hat. Der Auftraggeber ist für die Einholung sämtlicher Genehmigungen, behördlicher oder privater Natur, verantwortlich, die für den jeweiligen Auftrag erforderlich sind.

14. Erfüllung durch Dritte

Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nach seinem Ermessen Dritte heranziehen.

15. Rechte des Auftragnehmers am Material

Der Auftragnehmer hat das Recht das von ihm erstellte Material anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie zur Eigenwerbung vorzuführen.

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